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Hat ein Versicherer eine Leistung an einen Versicherungsnehmer erbracht, so kann er gegebenenfalls auch bei einem auerhalb des Versicherungsvertrages stehenden Schadensverursacher zumindest einen Teil seiner Leistung zuruckverlangen. Voraussetzung hierfur ist, dass dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schadensverursacher zusteht. Daher steigt dieser Ubungsfall zunachst auch sehr umfangreich in die Prufung eines deliktischen Anspruchs ein. Ob und in welchem Umfang diese Anspruche des Versicherungsnehmers dann per Gesetz auf den Versicherer ubergehen, ist ein weiterer Schwerpunkt des Falles.