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Im nationalen Baurecht stellt der Rechtsschutz von Drittbetroffenen eines der zentralen Probleme dar. Nach wie vor verhindert das rigide Festhalten an der Schutznormtheorie die notwendige Begründung von Klagerechten über das subjektiv-öffentliche Recht hinaus. Fast unvermeidlich führte dies in der Vergangenheit zu argumentativen Brüchen und wird auch in Anbetracht der fortschreitenden Europäisierung einer essentialen Veränderung nicht standhalten können. Ziel dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund der Problematik des subjektiv-öffentlichen Rechts die Auswirkungen der fortschreitenden Europäisierung auf das Baunachbarrecht darzustellen. Nach einem Rückblick auf die Entwicklung des subjektiv-öffentlichen Rechts und dessen Bedeutung für das nationale Baurecht, wird in vergleichender Weise Bezug genommen auf das französische und europäische Rechtsschutzsystem. Es folgt eine Darstellung der dogmatischen Verarbeitung gemeinschaftlicher Klagerechte in das deutsche Verwaltungsprozessrecht. Die Darstellung der Konsequenzen für das Verwaltungsprozessrecht und spezifisch für das nationale Baurecht schließen sich daran an. Im Ergebnis wird in dieser Arbeit festgestellt, dass es als feststehend erachtet werden kann, dass für das öffentliche Baurecht eine Ausweitung des Gerichtszugangs zu erwarten ist und die Schwierigkeiten des subjektiv-öffentlichen Rechts mit mehrpoligen Verhältnissen überwunden werden können.
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