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Die Gewährung vertraglich nicht vorgesehener Zusatzvergütungen an den Vorstand einer Aktiengesellschaft wird als zulässige Ermessensausübung des Aufsichtsrats ebenso wie als Verschwendung fremder Gesellschaftsmittel qualifiziert. Die Vorgaben des § 87 AktG sind dabei so unbestimmt wie der zu diesem bei Vergütungsentscheidungen akzessorische Straftatbestand des § 266 StGB. Der Verfasser untersucht die aktienrechtlichen Voraussetzungen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung ermöglichen und setzt sich mit der Frage auseinander, ob § 266 StGB im Rahmen unternehmerischer Entscheidungsprozesse einer ungeschriebenen Tatbestandseinschränkung in Form der gravierenden Pflichtverletzung bedarf.
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