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Entgegen der herrschenden Ansicht ist für die Aussetzungsentscheidung im Jugendstrafrecht zwischen der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen und Schwere der Schuld klar zu differenzieren. Während die Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld von derzeit bis zu 2 Jahren Dauer unabhängig von einer Prognose immer auszusetzen ist, hängt die Aussetzung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen allein von einer Prognoseentscheidung ab. Dabei spricht die normative Vermutung für eine Gutprognose. Für die Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist die Beschränkung auf Strafen von bis zu 2 Jahren Dauer gänzlich aufzuheben. Die einschränkende Bedingung des 1990 neugefaßten 21 Abs. 2 JGG ist aus dogmatischen Gründen bedeutungslos. Die sogenannte Vorbewährung ist rechtswidrig.
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