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Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abkömmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Vermögen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. Für Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abkömmlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des Sozialleistungsträgers zu verringern. Das Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.
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