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Die Angleichung der Inhaltskontrolle vorformulierter Verbraucherverträge an die EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen hat dazu geführt, daß sekundäres EG-Recht für einen sehr zentralen Bereich des Zivilrechts künftig deutlich stärkere Bedeutung gewinnen wird. Die generalklauselhaft formulierte Inhaltskontrollnorm der Richtlinie bietet wenig Anhaltspunkte und läßt vermuten, daß es einer Vielzahl von Vorlagen bedarf, um Orientierungsgewißheit zu schaffen. Hinzu kommt, daß das Vertragsrecht als Anhaltspunkt zur Beurteilung von Vertragsklauseln bislang nur in Randbereichen Gegenstand europäischer Rechtsangleichung war. Der Verfasser erläutert zunächst, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 234 EGV nationale Gerichte eine Vorlage an den EuGH vornehmen können bzw. dazu verpflichtet sind. Im zweiten Teil geht er der Frage nach, ob die Richtlinie es den nationalen Gerichten vorbehält, die Inhaltskontrolle vorzunehmen. Abschließend untersucht Markwardt, inwieweit sich aus dem EG-Vertrag Grenzen für eine Zuständigkeit des EuGH im Hinblick auf eine Konkretisierung der Inhaltskontrolle ergeben können.
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