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Die "Macht des Staates" wird heute immer lauter kritisiert, abgebaut, geleugnet - und sie wird immer stärker in ihren Techniken, an denen herkömmliche Betrachtung vorbeigeht. "Wahrheit im Staatsrecht" war bisher, soweit ersichtlich, nie Gegenstand vertiefender Betrachtung. Hier wird eine solche versucht, zu den Formen einer "Staatswahrheit", in deren Namen die Staatsgewalt Wahrheiten einfangen, sich auf sie gründen, dies anderen, staatsfernen Wahrheiten entgegenhalten, sie zurückdrängen will, mit ihrem Staatsrecht. Das Recht wird herkömmlich als eine "Sollensordnung" begriffen, welche der "Seinsordnung" der geglaubten oder festgestellten Realität gegenübertritt. Recht wird als Ausdruck des Willens verstanden, in der Demokratie als Entscheidung des Volkssouveräns; "richtig" soll es sein, nicht wahr. Diese Sicht verkennt die traditionellen geistigen Grundlagen der Volksherrschaft wie, zunehmend, die politische Wirklichkeit - ja die Richtigkeitskategorie selbst: Staatsmacht läßt sich heu te nicht mehr allein stützen auf Willen, etwa den der Mehrheit: seine Anordnungen müssen sich legitimieren aus einem Wahrheitsgehalt, gerichtet sein auf Staatswahrheit; der "mündige Bürger" kann und will sie erkennen. So wird denn hier der Versuch einer Staatslehre des Erkennens vorgelegt.
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