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Für das vorliegende Thema steht die Frage im Vordergrund waszu geschehen hat, wenn der Vorstand Entscheidungen trifft, welchedie Interessen der Aktionäre berühren, jedoch die Entscheidung derHauptversammlung nicht einholt, obwohl er dazu verpflichtet gewesenwäre. Hierbei ist zu beachten, dass das Vertretungsrecht desVorstandes nach außen unbeschränkt und unbeschränkbar ist und dieAG verpflichtet, auch wenn für derartige Handlungen imInnenverhältnis vom Vorstand die Zuständigkeit der Hauptversammlungignoriert wurde. Sowohl nach deutschen als auch nachösterreichischem Aktienrecht haben die Organe der AG nach derVerbandsordnung (Gesetz und Satzung) zwingend abgegrenzteKompetenzen. Beschlüsse einer Hauptversammlung sind unwirksam, wennsie ohne oder in Überschreitung dieser zugeordneten Kompetenzen inVerbandsangelegenheiten gefasst werden. Weder kann sich ein Organeiner Aktiengesellschaft eine Zuständigkeit anmaßen noch kann sieihre eigene Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen. JedeKompetenzverschiebung unter den Organen einer Aktiengesellschaftsetzt eine gesetzliche Grundlage voraus, die eine solcheVerschiebung direkt oder über die Satzung gestattet.
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