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Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung von 1877 mit der Entscheidung des Reichsgesetzgebers für das Kammerprinzip sowohl für das erstinstanzlich tätige Landgericht als auch für die Oberlandesgerichte waren Bestrebungen erkennbar geworden, die Zuständigkeit der Zivilkammern zugunsten eines Einzelrichters zurückzudrängen. Gleichwohl hat es schließlich eines Zeitraumes von knapp 125 Jahren, nämlich bis zur Zivilprozessreform von 2002, bedurft, die Idee eines erstinstanzlich originär zuständigen Einzelrichters beim Landgericht zu verwirklichen. Diese Entwicklung wird unter Herausstellung der für und wider das Kollegialprinzip bzw. den Einzelrichter angeführten Argumente nachgezeichnet. Im Zentrum des Interesses dieser Arbeit stehen dabei die Reformen des Zivilprozesses in den Jahren 1974 und 1976.
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