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Seit Inkrafttreten des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter bestimmten Bedingungen zur Entfaltung `kommerzieller Tätigkeiten` berechtigt. Hintergrund ist der sogenannte `Beihilfenkompromiss` zwischen Deutschland und der EU-Kommission von 2007, welcher die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag zählen, mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang bringen soll. Zusätzlich sind bei der Entfaltung solcher Tätigkeiten verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, um dysfunktionale kommerzielle Einflüsse auf die Auftragserfüllung abzuwehren. Jörg Frederik Ferreau untersucht, ob der Gesetzgeber bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung kommerzieller Betätigungsmöglichkeiten der Anstalten und ihrer Beteiligungsunternehmen die beihilfenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt hat.
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