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"Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung beteiligten Rechtsanwalt oder Verteidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark festsetzen."§Bis zum Jahr 1921 enthielt das Gerichtsverfassungsgesetz als §180 (a.F.) diese Regelung. In der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes sind Rechtsanwalt und Verteidiger in den Vorschriften über die Sitzungspolizei nicht mehr ausdrücklich erwähnt.§Die Autorin legt zunächst anhand von Beispielen aus der gerichtlichen Praxis dar, daß nach wie vor eine Notwendigkeit besteht, den Rechtsanwalt und speziell den Strafverteidiger sitzungspolizeilichen Maßnahmen unterwerfen zu können. Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ausreichend, um einen geordneten, störungsfreien Verlauf der Sitzung zu gewährleisten.§Rechtsprechung und Literatur haben insbesondere im Zusammenhang mit dem ohne Robe auftretenden Anwalt diverse Versuche unternommen, nach der Streichung des §180 a.F. GVG stattdessen die §177, 178 GVG auf den Strafverteidiger anzuwenden, einschneidende Maßnahmen auf die Generalklausel des §176 GVG zu stützen oder den Strafverteidiger im Wege freier Rechtsschöpfung "zurückzuweisen". Die Untersuchung zeigt unter Heranziehung der Gesetzgebungsgeschichte, daß diese Lösungsansätze mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren sind.§Darüber hinaus beschäftigt sich Gröner umfassend mit möglichen Rechtsbehelfen gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden oder des Gerichts und der insoweit wesentlichen Frage, in welchem Verhältnis sitzungspolizeiliche Anordnungen einerseits und Maßnahmen der Verhandlungsleitung im Sinne des §238 StPO andererseits stehen.§Nach einem kurzen Blick auf Regelungen in anderen Rechtsordnungen schließt die Autorin mit einem Vorschlag für eine neue gerichtsverfassungsrechtliche Vorschrift, die den Gedanken des §180 a.F. GVG aufnimmt, aber neben der Ungehorsam beinhaltet.
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